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Mit seiner Entscheidung vom 07.06.2005 hat das Bundesverfassungsgericht die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
erheblich begrenzt.
Das BVerfG begrenzte die Nachrangigkeit des Elternunterhalts- und machte zudem ein bundesweit einmaliges “Modell” zunichte, welches u.U.
durch viele Sozialämter hätte angewandt werden können.
Um die Regressforderung des Sozialamtes (Heimunterbringung der Mutter) durchsetzen zu können, wurde zu Lasten der 66- jährigen Tochter
eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Tochter hätte dann das Sozialamt Befriedigung durch den Versteigerungs- oder Verkaufserlös gefunden.
Das BVerfG verurteilte dieses Vorgehen, wobei die Grenze immer unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu sehen ist. Jedenfalls
müssen die Kinder selbst leistungsfähig bleiben und einen spürbaren Abfall von Lebensstandard nicht zwingend hinnehmen.
Zwecks Berechnungen im konkreten Fall bitten wir um Rückruf unter (030) 28098069
mitgeteilt von RA Moritz am 08.06.2005; Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
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