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Kanzlei im Sozialversicherungsrecht in Berlin - Mitte direkt am Alexanderplatz im Haus des Lehrers

BUNDESSOZIALGERICHT

Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R

“Auch wenn der Zeitablauf zwischen Erstellung eines Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung, die auf das Gutachten gestützt wird erheblich ist, so ist dies allein kein zwingender Grund für eine weitere Beweiserhebung, solange Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlen. Trägt der Kläger jedoch detailliert vor,
sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, so ist dieses Vorbringen beachtlich und  muss von Amts wegen zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen.”
 

Ein gesetzlicher (gebundener) Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann sich grundsätzlich nur bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 ergeben. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 ist der Anspruch auf die Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung von Amts wegen zu prüfen. Bestandsschutz besteht bei Anspruchstellern, welche vor 1961 geboren sind.

Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht dieser entsprechend dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren !

Anspruchsvoraussetzungen:

Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als die Hälfte leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.

Genau hier besteht erheblicher juristischer Klärungsbedaf, weil die gesetzlichen Rentenversicherungsträger in zunehmenden Maße in Grenzfällen zugunsten der sparsamen Haushaltsführung entscheiden. Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass die eingesetzten Gutachter nicht in jedem Fall objektiv begutachten. 

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn die BU  aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger entscheiden über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente mittels Bescheid.

Bei einem ablehnenden (fehlerhaften) Bescheid kann gegebenenfalls fristwahrend Widerspruch / Klage eingereicht werden. Die jeweiligen Monatsfristen sind zu beachten. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Achtung: die maßgebliche Monatsfrist ist nicht identisch mit 4 Wochen!

Es empfiehlt sich hier, vor einer Begründung des Widerspruches / Klage Akteneinsicht zu nehmen. Zur Prüfung von Erfolgsaussichten und der Vertretung im Widerspruchsverfahren oder dem Klageverfahren können Anwälte beratend zur Seite stehen. Insbesondere stehen hier sog. Fachanwälte für Verwaltungsrecht oder Sozialrecht mit einer speziellen theoretischen Ausbildung und entsprechend nachgewiesener Fachpraxis zur Verfügung.

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren betragen für das Widerspruchsverfahren ca. 220,00 EUR, für das Klageverfahren ca. 250,00 EUR und für die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht ca. 200,00 EUR (Terminsgebühr) zzgl. MwSt. Auf die Höhe der begehrten Rente kommt es insoweit nicht an.

Nach einer Bedürftigkeitsprüfung kann auch Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht bewilligt werden, so dass u.U. die Gebühren von der Staatskasse übernommen werden.

mitgeteilt von RA Moritz (Fachanwalt f. Verwaltungsrecht)