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In der Spruchpraxis der Sozialgerichte häufen sich die obsiegenden Urteile hinsichtlich von Klagen gegen Rückforderungen von
überzahlten Arbeitslosengeld / hilfe.
1. in mehreren von uns vertretenen Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin / Neuruppin obsiegten wir in Fällen, wo die Arbeitsverwaltung
auf Ansparungen und Vorsorgeaufwendungen für die spätere Rente als anrechenbares Vermögen verwies und so die Erstattung von vermeintlich zuviel gezahlten Arbeitslosengeld/ hilfe verlangte,
2. Gleichfalls gilt ein strenger Maßstab hinsichtlich des Verschuldens bei Überzahlungen von Arbeitslosengeld. Sehr oft kann die
Arbeitsverwaltung diese Beträge schon deshalb nicht zurückfordern, weil sie selbst ihrer Beratungspflicht (z.B. bei der Wahl der richtigen Steuerklasse) nicht nachkam. Darüber hinaus scheitert ein Verschulden der
Versicherten bereits daran, dass die Arbeitsverwaltung undurchsichtige Bescheide erläßt und so eine Überzahlung für einen Laien kaum festzustellen ist, so jedenfalls ein von RA Moritz erfochtenes Urteil des
Sozialgerichts Neuruppin,
3. Schlechterdings nicht mehr nachzuvollziehen ist die Mißachtung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen
Erstattungsbescheid. Diese verwaltungsrechtliche Feinheit ist in den Ämtern noch immer nicht geläufig. Deshalb empfiehlt es sich hier sofort bei Zugang eines Erstattungsbescheides anwaltlichen Rat einzuholen. Aus
prozesstaktischen Gründen kann hier frühzeitig eine vorteilhafte Verhandlungspsoition eingenommen werden. Im günstigsten Fall nimmt das Amt den Erstattungsbescheid zurück.
Weitere Einzelheiten / Urteilsgründe erfahren Sie von RA Opelka und RA Moritz Fachanwälte für Arbeitsrecht / Verwaltungsrecht / Sozialrecht, Berlin am 06.06.2005
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